(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.
(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.
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