Art. 57a St-L-VG Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.

(2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015

In Kraft seit 17.06.2015 bis 31.12.9999
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