Art. 43 St-L-VG Notifizierung vor Beschlussfassung von Verordnungen

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verordnungsentwürfe über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst beschlossen werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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