(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch.
(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann gestellt werden
1. | vom Landtag, | |||||||||
2. | von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
3. | vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich. |
(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Eine Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 3 ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Art. 50 Abs. 3 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, 76/2014
0 Kommentare zu Art. 51 St-L-VG