Art. 45a St-L-VG Rechnungshof

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
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