Art. 68 St-L-VG Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.

(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.

(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind zu veröffentlichen.

(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 68 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 68 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 68 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 68 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 68 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 67 St-L-VG
Art. 69 St-L-VG