Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.
In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 11 St-L-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 St-L-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 11 St-L-VG