Art. 11 St-L-VG Sitz des Landtages

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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