(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
0 Kommentare zu Art. 16 St-L-VG