(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
1. | Tod, | |||||||||
2. | Amtsverzicht, | |||||||||
3. | Misstrauensvotum des Landtages, | |||||||||
4. | ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird. |
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich.
(4) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.
(5) Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.
(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat sie/er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung zu beschließen.
(7) Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
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