(1) Bei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
(2) Dazu ist verpflichtet:
a) | bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 1 und 2 die Landesregierung, | |||||||||
b) | bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 3 das Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient, | |||||||||
c) | bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 4 der Vertragspartner des Landes, und zwar auch dann, wenn sich dieser zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient. |
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die gemäß Abs. 2 Verpflichteten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten (Projektkontrollbericht).
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