Art. 37 St-L-VG Wahl, Angelobung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.

(2) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.

(3) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017

In Kraft seit 23.12.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 37 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 37 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 37 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 37 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 37 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 36 St-L-VG
Art. 38 St-L-VG