(1) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(2) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017
0 Kommentare zu Art. 37 St-L-VG