(1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Aus Anlass der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(3) Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.
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