Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:
1. | der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt; | |||||||||
2. | die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt; | |||||||||
3. | die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt; | |||||||||
4. | die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien; | |||||||||
5. | die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen; | |||||||||
6. | der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
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