Art. 66 St-L-VG Unvereinbarkeiten

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.

(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.

(3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 66 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 66 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 66 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 66 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 66 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 65 St-L-VG
Art. 67 St-L-VG