Art. 39 St-L-VG Geschäftsordnung der Landesregierung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 39 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 39 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 39 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 39 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 39 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 38 St-L-VG
Art. 40 St-L-VG