(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten,
1. | die das Land selbst ausführt, | |||||||||
2. | bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient, | |||||||||
3. | die von Unternehmen im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Z 2 ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfallshaftungen zur Verfügung stellt, | |||||||||
4. | die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat. |
(2) Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,
1. | ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird oder | |||||||||
2. | ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt. |
(3) Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des gültigen Landesbudgets übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015
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