Art. 53 St-L-VG Projektkontrolle

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten,

1.

die das Land selbst ausführt,

2.

bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient,

3.

die von Unternehmen im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Z 2 ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfallshaftungen zur Verfügung stellt,

4.

die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat.

(2) Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,

1.

ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird oder

2.

ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.

(3) Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des gültigen Landesbudgets übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015

In Kraft seit 17.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 53 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 53 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 53 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 53 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 53 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 52 St-L-VG
Art. 54 St-L-VG