Art. 60 St-L-VG Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt.

(2) Für die Wahl sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen gebunden.

(4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerberinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontrollausschusses sind frageberechtigt.

(6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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