Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Landtages). Dieses Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013
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