(1) Der Landtag wählt seine Präsidentinnen/Präsidenten (Präsidium). Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages sein.
(2) Der neu gewählte Landtag ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Diese Präsidentin/Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Wahl der ersten Präsidentin/des ersten Präsidenten des neuen Landtages.
(3) Jede/Jeder Abgeordnete hat in der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben.
(4) Jedem Mitglied des Landtages ist über dessen Wunsch eine Urkunde mit dessen Lichtbild von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auszustellen, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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