(1) Das Land Steiermark kann in Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches mit Staaten, die an die Republik Österreich angrenzen, oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung sowie den Landtag vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
(3) Über den Abschluss eines Staatsvertrages entscheidet die Landesregierung. Nach der Entscheidung der Landesregierung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(4) Der Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Der Vorschlag darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung zum Vertragsabschluss erteilt worden ist oder als erteilt gilt.
(5) Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluss des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
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