Art. 19 St-L-VG Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1) beschlossen werden kann.

(3) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen für Auszahlungen – ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für Einzahlungen sowie die Grundzüge des Stellenplans festzulegen.

(4) Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.

(6) Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.

(7) Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.

(8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.

(9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
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