Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
(2) In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.
In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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