Art. 64 St-L-VG Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.

(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.

(3) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes.

(4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm obliegende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015

In Kraft seit 17.06.2015 bis 31.12.9999
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