Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.
In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 30 St-L-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 30 St-L-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 30 St-L-VG