(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.
(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
(6) Die Landesregierung hat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere in Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
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