Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Art. 54 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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