Art. 44a St-L-VG Landesverwaltungsgericht

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG.

(3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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