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(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. | Anzahl der eingestallten Tiere, | |||||||||
2. | Herkunft der Tiere, | |||||||||
3. | Einstallungsdatum, | |||||||||
4. | Herkunft der verwendeten Futtermittel, | |||||||||
5. | Leistungsdaten, | |||||||||
6. | Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
7. | Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, | |||||||||
8. | Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen, | |||||||||
9. | durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und | |||||||||
10. | Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. | Anzahl der eingestallten Tiere, | |||||||||
2. | Herkunft der Tiere, | |||||||||
3. | Einstallungsdatum, | |||||||||
4. | Herkunft der verwendeten Futtermittel, | |||||||||
5. | Leistungsdaten, | |||||||||
6. | Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
7. | Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, | |||||||||
8. | Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen, | |||||||||
9. | durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und | |||||||||
10. | Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.