§ 40 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

1.

Anzahl der eingestallten Tiere,

2.

Herkunft der Tiere,

3.

Einstallungsdatum,

4.

Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5.

Leistungsdaten,

6.

Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,

7.

Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8.

Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,

9.

durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und

10.

Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012

(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

1.

Anzahl der eingestallten Tiere,

2.

Herkunft der Tiere,

3.

Einstallungsdatum,

4.

Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5.

Leistungsdaten,

6.

Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,

7.

Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8.

Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,

9.

durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und

10.

Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

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