§ 16 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005), unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,), und
    10. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023,), unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,), und
    11. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
    12. 11.Ziffer 11Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.05.2007 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005), unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,), und
    10. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023,), unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,), und
    11. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
    12. 11.Ziffer 11Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten