§ 18 BohrarbV

Bohrarbeitenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 25.05.2005 bis 02.12.2024
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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