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(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2023 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
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(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025
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(6) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 10. Juli 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte:
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(7) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 19. Mai 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte:
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(8) Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.
(9) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.
(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2023 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
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(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025
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(6) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 10. Juli 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte:
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(7) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 19. Mai 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte:
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(8) Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.
(9) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.