§ 30 JBA-G

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(3) § 2 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 12.01.2013 bis 12.06.2014

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(3) § 2 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.

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