§ 36 GHV 2007 Aufzeichnungen

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGeflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG§ 55 TAMG),durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 455, Absatz 5 und 6 TAKGTAMG),
    10. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
    11. 11.Ziffer 11Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Betrieb und
    12. 12.Ziffer 12voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 35, vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsGeflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG§ 55 TAMG),durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 455, Absatz 5 und 6 TAKGTAMG),
    10. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
    11. 11.Ziffer 11Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Betrieb und
    12. 12.Ziffer 12voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 35, vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKGTAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

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