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(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(2a) Kann eine Folgeuntersuchung oder eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit, die seit 15. März 2020 im Zeitabstand gemäß Anlage 1 Teil I und II sowie Anlage 2 Teil II und III durchzuführen gewesen wäre, aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht erfolgen, so ist sie bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen. Die Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit ist innerhalb dieses Zeitraums ehestmöglich durchzuführen. Die Verlängerung des Zeitabstandes gilt auch bei einer Zusammenführung von Untersuchungszeitpunkten gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin betreffen.
(2b) Abs. 2a gilt nicht für Folgeuntersuchungen
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(3) Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz(Anm. 1) (www.bmafj.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(7a) Die Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß § 52a ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen
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(7b) Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Abs. 7a erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7c) Zur Gewährleistung der Datensicherheit sind für die Arbeitsinspektion folgende Maßnahmen zu treffen:
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(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 253/2017)
(______________________
Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 550/2020 lautet: „In § 3b und § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und ....“. Die Ersetzung konnte in § 6 Abs. 7 nicht durchgeführt werden.)
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(2a) Kann eine Folgeuntersuchung oder eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit, die seit 15. März 2020 im Zeitabstand gemäß Anlage 1 Teil I und II sowie Anlage 2 Teil II und III durchzuführen gewesen wäre, aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht erfolgen, so ist sie bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen. Die Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit ist innerhalb dieses Zeitraums ehestmöglich durchzuführen. Die Verlängerung des Zeitabstandes gilt auch bei einer Zusammenführung von Untersuchungszeitpunkten gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin betreffen.
(2b) Abs. 2a gilt nicht für Folgeuntersuchungen
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(3) Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz(Anm. 1) (www.bmafj.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(7a) Die Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß § 52a ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen
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(7b) Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Abs. 7a erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7c) Zur Gewährleistung der Datensicherheit sind für die Arbeitsinspektion folgende Maßnahmen zu treffen:
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(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 253/2017)
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Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 550/2020 lautet: „In § 3b und § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und ....“. Die Ersetzung konnte in § 6 Abs. 7 nicht durchgeführt werden.)