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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Aufsichtsperson
§ 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen
§ 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe
§ 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen
§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
§ 8. Sammelstellen und Namensliste
§ 9. Sicherheitsübungen
§ 10. Fernbedienung in Notfällen
§ 11. Bohrlochkontrolle
§ 12. Brandschutz
§ 13. Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre
§ 14. Wiederbelebungsgeräte
§ 15. Arbeitsplätze
§ 16. Gerüstbühnen
§ 17. Sicherung gegen Absturz
§ 18. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 19. Außer- und In-Kraft-Treten
Anmerkung
Die Bohrarbeitenverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 140/2005 kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Aufsichtsperson
§ 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen
§ 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe
§ 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen
§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
§ 8. Sammelstellen und Namensliste
§ 9. Sicherheitsübungen
§ 10. Fernbedienung in Notfällen
§ 11. Bohrlochkontrolle
§ 12. Brandschutz
§ 13. Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre
§ 14. Wiederbelebungsgeräte
§ 15. Arbeitsplätze
§ 16. Gerüstbühnen
§ 17. Sicherung gegen Absturz
§ 18. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 19. Außer- und In-Kraft-Treten
Anmerkung
Die Bohrarbeitenverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 140/2005 kundgemacht.