Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle

Bohrarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)
StF: BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31992L0091]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Aufsichtsperson

§ 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

§ 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

§ 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen

§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

§ 8. Sammelstellen und Namensliste

§ 9. Sicherheitsübungen

§ 10. Fernbedienung in Notfällen

§ 11. Bohrlochkontrolle

§ 12. Brandschutz

§ 13. Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

§ 14. Wiederbelebungsgeräte

§ 15. Arbeitsplätze

§ 16. Gerüstbühnen

§ 17. Sicherung gegen Absturz

§ 18. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 19. Außer- und In-Kraft-Treten

Anmerkung

Die Bohrarbeitenverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 140/2005 kundgemacht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)
StF: BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31992L0091]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Aufsichtsperson

§ 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

§ 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

§ 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen

§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

§ 8. Sammelstellen und Namensliste

§ 9. Sicherheitsübungen

§ 10. Fernbedienung in Notfällen

§ 11. Bohrlochkontrolle

§ 12. Brandschutz

§ 13. Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

§ 14. Wiederbelebungsgeräte

§ 15. Arbeitsplätze

§ 16. Gerüstbühnen

§ 17. Sicherung gegen Absturz

§ 18. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 19. Außer- und In-Kraft-Treten

Anmerkung

Die Bohrarbeitenverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 140/2005 kundgemacht.

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