§ 13 GKV 2011 Meldung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe

Grenzwerteverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.10.2001 bis 02.12.2024
§ 13.Paragraph 13,

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten