§ 13 GKV 2011

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.10.2001 bis 02.12.2024
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

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