Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| Zeitabstände |
1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
15. | Toluol | 1 Jahr |
16. | Xylole | 1 Jahr |
17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
24. | Isocyanate | 1 Jahr |
25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
|
| Zeitabstände |
Lärm | 5 Jahre | |
|
| Zeitabstände |
1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz bleibt unberührt.
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt Paragraph 6, Absatz 2 a und 2b.
____________________________
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
|
| Zeitabstände |
1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
15. | Toluol | 1 Jahr |
16. | Xylole | 1 Jahr |
17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
24. | Isocyanate | 1 Jahr |
25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
|
| Zeitabstände |
Lärm | 5 Jahre | |
|
| Zeitabstände |
1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz bleibt unberührt.
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt Paragraph 6, Absatz 2 a und 2b.
____________________________
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.