(1)Absatz einsZum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Persone... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.(2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)Das Ehr... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-StrichaufzählungVermessungsgesetz, BGB... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:a)Litera adie Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebiets (Lag... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)(2)Absatz 2Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind von der Agrarbehörde auf der Internetseite des... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.(2)Absatz 2Der Regulierungsplan hat zu enthalten:a)Litera adie Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Gr... mehr lesen...
(1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.(2)Absatz 2Anzeigen, Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach E... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.(2)Absatz 2Der Teilungsplan hat zu enthalten:a)Litera adas Verzeichnis der Parteien (§ 49) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffent... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführena)Litera adie festgestellten Anteilsrechte (§ 52) und ihr Wert (§ 53),die festgestellten Anteilsrechte (Paragraph 52,) und ihr Wert (Paragraph 53,),b)Litera bdie festgestellten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) die öffentliche Einsicht gemäß § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber das Ergebnis der Zusammenlegung hat die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusammenlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung in der Natur abzustecken.(2)Absatz 2Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera aeine... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.Über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (Paragraph 11,) und der Bewertung (Paragraph 12,) ist ein Bescheid (Besitzstand... mehr lesen...