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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)