§ 13 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.Über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (Paragraph 11,) und der Bewertung (Paragraph 12,) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, der Benützungsart und des Ausmaßes der Grundstücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;
    2. b)Litera beine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 4;eine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera ceine planliche Darstellung des Besitzstandes und der Bewertung;
    4. d)Litera deinen Hinweis auf die im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte).
  3. (3)Absatz 3DerIn den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sindist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 des AgrarverfahrensgesetzesAgrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht aufzulegenist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)DerIn den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sindist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des AgrarverfahrensgesetzesAgrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht aufzulegenist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsÜber die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.Über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (Paragraph 11,) und der Bewertung (Paragraph 12,) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, der Benützungsart und des Ausmaßes der Grundstücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;
    2. b)Litera beine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 4;eine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera ceine planliche Darstellung des Besitzstandes und der Bewertung;
    4. d)Litera deinen Hinweis auf die im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte).
  3. (3)Absatz 3DerIn den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sindist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 des AgrarverfahrensgesetzesAgrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht aufzulegenist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)DerIn den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sindist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des AgrarverfahrensgesetzesAgrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht aufzulegenist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)

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