§ 85 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 85

Regulierungsplan

(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:

a)

die Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;

b)

das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden;

c)

die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;

d)

die Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;

e)

gegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;

f)

gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84).

(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsAuf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;
    2. b)Litera bdas Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;das Verzeichnis der Parteien (Paragraph 73,) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 78,), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
    3. c)Litera cdie Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4 ;,
    4. d)Litera ddie Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;
    5. e)Litera egegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;
    6. f)Litera fgegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84).gegebenenfalls die Satzung (Paragraph 82,) und den Wirtschaftsplan (Paragraphen 83 und 84).
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 13.09.1979 bis 18.07.2024
§ 85

Regulierungsplan

(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:

a)

die Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;

b)

das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden;

c)

die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;

d)

die Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;

e)

gegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;

f)

gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84).

(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsAuf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;
    2. b)Litera bdas Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;das Verzeichnis der Parteien (Paragraph 73,) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 78,), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
    3. c)Litera cdie Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4 ;,
    4. d)Litera ddie Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;
    5. e)Litera egegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;
    6. f)Litera fgegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84).gegebenenfalls die Satzung (Paragraph 82,) und den Wirtschaftsplan (Paragraphen 83 und 84).
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

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