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Regulierungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
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(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Regulierungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
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(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.