§ 24 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.

(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

  1. (1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021, 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 17.07.2021 bis 18.07.2024
(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.

(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

  1. (1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021, 59/2024)

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