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Zusammenlegungsplan
(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung hat die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusammenlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung in der Natur abzustecken.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Soweit dies zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde im Zusammenlegungsplan
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(4) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als Behelf anzuschließen.
(5) Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und während der Auflagefrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern.
Zusammenlegungsplan
(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung hat die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusammenlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung in der Natur abzustecken.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Soweit dies zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde im Zusammenlegungsplan
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(4) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als Behelf anzuschließen.
(5) Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und während der Auflagefrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern.