§ 3 Oö. EZG

Oö. Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsDas Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.2012 bis 18.07.2024
(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsDas Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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