§ 101 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 101

Kundmachungen; Mitteilungspflicht

(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen kundzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.

(4) Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß § 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

  1. (1)Absatz einsEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß § 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 13.09.1979 bis 18.07.2024
§ 101

Kundmachungen; Mitteilungspflicht

(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen kundzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.

(4) Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß § 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

  1. (1)Absatz einsEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß § 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

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