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Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.
Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.