§ 49 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 49

Verzeichnis der Parteien

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 55,) die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (Paragraph 63, Absatz 2, Litera a,) aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 13.09.1979 bis 18.07.2024
§ 49

Verzeichnis der Parteien

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 55,) die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (Paragraph 63, Absatz 2, Litera a,) aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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