§ 250.Paragraph 250, Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 verfügen, die Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, sich befristet bis 0... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 117c Abs. 3 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, tritt mit 31. Dezember 2023 rückwirkend in Kraft.Paragraph 117 c, Absatz 3, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, tritt mit 31. Dezember 2023 rückwir... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur E... mehr lesen...
Paragraph 196, (Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnah... mehr lesen...
(1) Zur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizi... mehr lesen...
(1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssit... mehr lesen...
§ 120.Paragraph 120, Organe der Österreichischen Ärztekammer sind insbesondere1.Ziffer einsdie Vollversammlung (§§ 121 und 122),die Vollversammlung (Paragraphen 121 und 122),2.Ziffer 2der Vorstand (§ 123),der Vorstand (Paragraph 123,),3.Ziffer 3der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),der P... mehr lesen...
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß d... mehr lesen...
(1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mi... mehr lesen...
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.(2) Wahlkörper sind1.in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen un... mehr lesen...
(1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind1.in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und2.in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbiert... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bunde... mehr lesen...
(1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entspreche... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitSofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit1.Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung anhand von standardisierten Kriterien entsprechend den aus- und weiterbildungsrechtlichen Vorschriften an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 iVm § 11b, §§ 12, 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehrambulatorien im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, denen die Anerkennung als LehrambulatoriumLehrambulatorien im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Kra... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehrgruppenpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind jene Gruppenpraxen gemäß § 52a, denen die Anerkennung als LehrgruppenpraxisLehrgruppenpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a,, den... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehrpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind die Ordinationsstätten vonLehrpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von1.Ziffer einsÄrztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, denen die Anerkennung als Lehrp... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die S... mehr lesen...
Paragraph 11,(Anm.Anmerkung: Abs. 7Absatz 7, aufgehoben durch Z 17Ziffer 17,, BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,) mehr lesen...
(1)Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind 1.Ziffer einsAbteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinische... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 7 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät ein... mehr lesen...
Paragraph 7, Abs. 4Absatz 4, erster Satz und § 196Paragraph 196, wird die Wort- und Zeichenfolge „Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung BGB... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Abs. 2, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern derDer für ... mehr lesen...
(1) Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqua... mehr lesen...
Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:1.Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend an... mehr lesen...
(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten.(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes... mehr lesen...
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz1.die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang... mehr lesen...