§ 24 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.05.2026
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1.

die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

2.

die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

3.

die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,

4.

das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,

5.

den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.

(2) Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen KenntnisseParagraph 24, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1.

die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

2.

die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

3.

die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,

4.

das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,

5.

den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.

(2) Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen KenntnisseParagraph 24, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

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