§ 1 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmung

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.05.2026

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2022

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

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