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Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. | die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen, | |||||||||
2. | die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung. |
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. | die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen, | |||||||||
2. | die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung. |