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(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch Z 27Ziffer 27,, BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
(Anm.Anmerkung: Abs. 9Absatz 9, aufgehoben durch Z 27Ziffer 27,, BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch Z 27Ziffer 27,, BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
(Anm.Anmerkung: Abs. 9Absatz 9, aufgehoben durch Z 27Ziffer 27,, BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)