§ 27b ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Art. 8 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) und der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2) zur Verfügung zu stellen.Die Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Artikel 8, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsJahr der Geburt,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade,
    5. 5.Ziffer 5Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. 6.Ziffer 6Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a),Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. 7.Ziffer 7Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. 8.Ziffer 8Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. 9.Ziffer 9Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. 10.Ziffer 10Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. 11.Ziffer 11Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. 12.Ziffer 12ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. 13.Ziffer 13Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. 14.Ziffer 14Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. 15.Ziffer 15Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    16. 16.Ziffer 16Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. 17.Ziffer 17Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. (3)Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2) sind sämtliche Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 12 zur Verfügung zu stellen.Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Abs. 4 Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  6. (6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Art. 8 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) und der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2) zur Verfügung zu stellen.Die Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Artikel 8, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsJahr der Geburt,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade,
    5. 5.Ziffer 5Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. 6.Ziffer 6Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a),Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. 7.Ziffer 7Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. 8.Ziffer 8Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. 9.Ziffer 9Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. 10.Ziffer 10Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. 11.Ziffer 11Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. 12.Ziffer 12ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. 13.Ziffer 13Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. 14.Ziffer 14Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. 15.Ziffer 15Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    16. 16.Ziffer 16Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. 17.Ziffer 17Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. (3)Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2) sind sämtliche Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 12 zur Verfügung zu stellen.Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Abs. 4 Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  6. (6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,

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